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Der Rechtsanwalt muß nicht teuer sein!



Rechtsanwalt Zimmermann ist stets bemüht, seinen Mandanten Spitzenleistungen zu einem vernünftigen Preis anzubieten. Auch wenn Qualität ihren Preis hat, muss gute anwaltliche Beratung nicht unerschwinglich sein. Informationen über anfallende Kosten haben wir im folgenden für Sie zusammengestellt:

Die Gebühren für die Dienstleistung des Rechtsanwalts sind seitdem 01.07.2004 in dem RVG, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, festgelegt. Die Höhe der Gebühren ist abhängig vom erteilten Auftrag, dem Rechtsgebiet und vom Gegenstandswert. Einen Leitfaden zur Anwaltsvergütung können Sie auch im PDF-Format von der Bundesrechtsanwaltskammer herunterladen.
(Informationen zu den Gebühren in Strafsachen finden sie hier)

Grundsätzlich hat der Autraggeber die Kosten seines Rechtsanwalts zu tragen. Im Falle des gerichtlichen Obsiegens muss der Gegner die Kosten erstatten.

Einen Rechner, der ihnen das Prozesskostenrisiko berechnet, finden Sie hier.

Bei Klagen vor dem Arbeitsgericht trägt in der 1. Instanz jede Partei ihre Kosten selbst, unabhängig vom Prozessausgang. Gerichtskosten fallen hier jedoch in der 1. Instanz nicht an.

Sofern sie über kein oder nur sehr geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird, übernimmt gegebenenfalls die Staatskasse die entstandenen Kosten. Ein kleines Programm um die Berechtigung für Prozesskostenhilfe zu prüfen sowie den Prozesskostenhilfeantrag finden Sie unter PKH-fix.

Grundsätzlich gilt: Unsere Kanzlei rechnet streitwertabhängig ab.

Es ist auch möglich eine Honorarvereinbarung, entweder pauschal oder nach Zeitaufwand, zu treffen.

Selbstverständlich werden die möglicherweise entstehenden Kosten bei Mandatsübernahme besprochen.

Erstberatung und außergerichtliche Beratung


Seit dem 01.07.2006 sind die früher im RVG geregelten Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung ersatzlos entfallen. Rechtsanwälte sind nunmehr gehalten, für Ihre Beratungstätigkeiten eine Gebührenvereinbarung mit Ihren Auftraggebern zu treffen.

Rechtsanwalt Zimmermann verlangt für ein Erstberatungsgespräch eine auszuhandelnde Vergütung.
Sollen wir darüberhinaus weitere außergerichtliche Beratungstätigkeiten, wie etwa die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Rechtslage, für Sie übernehmen, beläuft sich das Stundenhonorar auf 160,- € zzgl. Mehrwertsteuer. Ihr Vorteil hierbei: Sie erhalten von uns eine minutengenaue Abrechnung, auf der Sie jede unserer Tätigkeiten genau nachvollziehen können.

Selbstverständlich weisen wir Sie auch bei anderen als Beratungstätigkeiten auf die Möglichkeit eines Stundenhonorares hin, wenn wir dies für empfehlenswert halte.

weitere Gebühren

In den übrigen Fällen rechnen wir unsere Gebühren jedoch nach den Gebührentatbeständen des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ab. Die hierbei entstehenden Gebühren sind regelmäßig streitwertabhängig.

Unter Eingabe des Streitwertes können Sie die voraussichtlichen Anwaltskosten hier berechnen lassen.